| 174.120 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 175
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ausgegeben am 3. Juli 2015
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Verordnung
vom 30. Juni 2015
über die Abänderung der Besoldungsverordnung
Aufgrund von Art. 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Besoldungsverordnung (BesV) vom 7. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 198, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20c
bis Abs. 1 Bst. c
1) Für die Erfüllung nachstehender Tätigkeiten werden folgende Zulagen ausgerichtet:
c) eine Zulage nach Massgabe von Anhang 4 für die Ausübung der Funktion als Schulleiter-Stellvertreter.
Art. 20e Abs. 3
3) Geldgeschenke, deren Höhe sich nach der Monatsbesoldung richten, können nach Massgabe der Staatspersonalverordnung ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Dieses Wahlrecht steht Lehrern nicht zu.
Art. 20h Abs. 2
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
a) uniformierte Angestellte der Landespolizei. Anstelle des Geschenks nach Abs. 1 kann diesen Personen ein symbolisches Geschenk in der Höhe von höchstens 130 Franken zu Lasten des Amtsbudgets übergeben werden;
b) Lehrer.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef