| 411.531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 180
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ausgegeben am 3. Juli 2015
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Verordnung
vom 30. Juni 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 2
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 5.0 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
Art. 22a Abs. 4
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef