946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 185 ausgegeben am 9. Juli 2015
Verordnung
vom 7. Juli 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2014/145/GASP vom 17. März 2014, 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014, 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014, 2014/872/GASP vom 4. Dezember 2014 und 2014/933/GASP vom 18. Dezember 2014 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 235, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a
Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
1) Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von:
a) Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Waffengesetzes, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen;
b) Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach Art. 5 bis 7a des schweizerischen Sprengstoffgesetzes.
2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a sind Jagd- und Sportwaffen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des schweizerischen Waffengesetzes, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 13 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3, 3a, 5 bis 9 oder 11 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef