B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
d) Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
e) lokale Firmen: 15 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Effektenumsatzes. Massgebend ist der Effektenumsatz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis 0.001 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes bzw. des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
8. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 120 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis: höchstens 100 000 Franken;
d) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 250 000 Franken.