952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 197 ausgegeben am 30. Juli 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. f Unterbst. aa, gg, qq und rr
f) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Autorisierung eines AIF nach Art. 19 Abs. 4 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 90 Bst. a und b AIFMG sowie 5 000 Franken in den Fällen nach Art. 90 Bst. c AIFMG;
qq) Umwandlung nach Art. 185 Abs. 1 AIFMG für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger: 5 000 Franken bei Zulassung und 4 000 Franken bei Autorisierung;
rr) Umwandlung nach Art. 185 Abs. 1 AIFMG für Investmentunternehmen für andere Werte und Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko sowie Investmentunternehmen für Immobilien: bei Zulassung 2 500 Franken, zuzüglich 750 Franken pro Teilfonds; bei Autorisierung 1 500 Franken, zuzüglich 750 Franken pro Teilfonds.
Anhang 2 Ziff. I Bst. B
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
d) Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
e) lokale Firmen: 15 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Effektenumsatzes. Massgebend ist der Effektenumsatz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis 0.001 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes bzw. des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
8. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 120 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis: höchstens 100 000 Franken;
d) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 250 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Mauro Pedrazzini

Regierungsrat

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 43/2015