vom 12. Juni 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2
2) Die Änderungen nach Abs. 1 sind nach der Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Änderungen nach Abs. 1 Bst. a bis f werden zu Beginn des 20. Tages nach der Veröffentlichung, alle übrigen Änderungen mit der Genehmigung durch die FMA wirksam.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
43/2015