951.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 212 ausgegeben am 18. August 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden AIFM ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so sind AIFM für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung in die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes betreffend Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe einzubeziehen.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt ein AIFM als Teil der Branche, in die er nach Abs. 2 einbezogen wird.
4) Die von AIFM ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 54/2015