| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 235 |
ausgegeben am 31. August 2015 |
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 496 Abs. 3
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
Art. 497 Abs. 1 Ziff. 7
Aufgehoben
Art. 504 Abs. 4
4) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.
Art. 511 Abs. 2 und 3
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.
3) Aufgehoben
Art. 518 Abs. 2
2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisenversorgung, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.
Art. 519 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 528 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 1137 Abs. 1 und 2
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.
§ 156 Ziff. 3 SchlT
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
2/2015 und
55/2015