952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 237 ausgegeben am 31. August 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Bst. D Ziff. 1 bis 3
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: 80 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 40 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 30 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 30 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d und Art. 132 Abs. 1 VersAG: 30 000 Franken;
b) Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d und Art. 132 Abs. 1 VersAG: 20 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d und Art. 132 Abs. 1 VersAG: 15 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d und Art. 132 Abs. 1 VersAG: 15 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 10 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) Sitzverlegung, Spaltung und den Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen: 30 000 bis 60 000 Franken;
c) Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel nach Art. 46 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 20 000 Franken;
d) Genehmigung oder Ablehnung eines internen Modells nach Art. 61 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VersAG: 30 000 bis 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
e) Genehmigung oder Ablehnung eines Teilmodells nach Art. 62 Abs. 1 VersAG: 15 000 bis 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
f) Genehmigung von grösseren Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells nach Art. 63 Abs. 3 VersAG: 10 000 bis 25 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
g) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) nach Art. 83 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung zur Vorlage eines kurzfristigen Finanzierungsplans nach Art. 84 Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
i) Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 124 Abs. 1 VersAG: 5 000 bis 15 000 Franken;
k) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 132 Abs. 2 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken;
l) Anordnung von Massnahmen nach Art. 182 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel III Bst. A
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Grundabgabe auf maximal 200 000 Franken erhöht werden.
2. In Fällen, in denen die FMA in die Gruppenaufsicht involviert ist, wird jährlich folgender Zuschlag erhoben:
a) 50 000 bis 200 000 Franken, wenn die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt;
b) 25 000 bis 100 000 Franken, wenn die FMA eine Subgruppenaufsicht wahrnimmt;
c) 15 000 bis 50 000 Franken, wenn die FMA im Kollegium der Aufsichtsbehörden teilnimmt.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Zusatzabgabe auf maximal 0.005 % der Bilanzsumme erhöht werden.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, beträgt die gesamte Aufsichtsabgabe höchstens 1 500 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2015 und 55/2015