A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Grundabgabe auf maximal 200 000 Franken erhöht werden.
2. In Fällen, in denen die FMA in die Gruppenaufsicht involviert ist, wird jährlich folgender Zuschlag erhoben:
a) 50 000 bis 200 000 Franken, wenn die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt;
b) 25 000 bis 100 000 Franken, wenn die FMA eine Subgruppenaufsicht wahrnimmt;
c) 15 000 bis 50 000 Franken, wenn die FMA im Kollegium der Aufsichtsbehörden teilnimmt.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Zusatzabgabe auf maximal 0.005 % der Bilanzsumme erhöht werden.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, beträgt die gesamte Aufsichtsabgabe höchstens 1 500 000 Franken.