vom 22. September 2015
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12
Besondere Rechtsträger
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m (in Bezug auf Tätigkeiten nach Ziff. 5 dieser Bestimmung), o, t und v (in Bezug auf Tätigkeiten nach Ziff. 2 dieser Bestimmung) des Gesetzes haben vorbehaltlich Art. 3 bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern wie beispielsweise dem Discretionary Trust oder der Ermessenstiftung ausreichende Informationen über die potenziell Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung oder im Zeitpunkt, in welchem diese ihre erworbenen Rechte wahrnehmen, in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen. Die Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der Sorgfaltspflichtakten erfolgen.
2) Bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern haben die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität der natürlichen Person, welche letztlich eine Ausschüttung erhält (Ausschüttungsempfänger), festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach Anhang 1a festzuhalten.
3) Bei Rechtsträgern mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer befreit sind, ist keine Feststellung der Ausschüttungsempfänger erforderlich. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
4) Bei Rechtsträgern mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, ist der Ausschüttungsempfänger im Zeitpunkt der Auszahlung festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach Anhang 1a festzuhalten.
5) Die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 müssen die nach Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Informationen unmittelbar nach deren Erhebung anderen Sorgfaltspflichtigen übermitteln, mit welchen ein Rechtsträger eine entsprechende Geschäftsbeziehung unterhält. Die anderen Sorgfaltspflichtigen dürfen sich darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 1, 2 und 4 ereignet hat, so lange sie durch die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 keine entsprechenden Informationen erhalten.
6) Übt bei einem Rechtsträger kein Sorgfaltspflichtiger nach Abs. 1 eine relevante Funktion aus, müssen die Pflichten nach Abs. 1, 2 und 4 durch die Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, welche eine Geschäftsbeziehung mit dem entsprechenden Rechtsträger unterhalten.
7) Bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Abs. 3 erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten.
8) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht festgestellt werden.
Anhang 1
(Art. 11a Abs. 2 und 12 Abs. 7)
Formulare zur Feststellung der wirtschaftlich
berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b
A. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
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Mandats- bzw. Kontonummer:
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Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV wurde festgestellt:
☐ eine natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von 25% oder mehr an diesem Rechtsträger hält oder kontrolliert bzw. mit 25% oder mehr am Gewinn dieses Rechtsträgers beteiligt ist
☐ eine natürliche Person, die letztlich auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieses Rechtsträgers ausübt
☐ eine natürliche Person, die Mitglied des leitenden Organs ist, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern kein Verdacht vorliegt - keine der vorgenannten Personen ermittelt worden ist
Name .....................................................................
Vorname .....................................................................
Geburtsdatum .....................................................................
Nationalität .....................................................................
Wohnadresse .....................................................................
PLZ/Ort .....................................................................
Wohnsitzstaat .....................................................................
Ort/Datum: ......................................................................
Für den Rechtsträger/Kontoinhaber
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Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
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Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Feststellung eines Mitglieds des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person wird unterschriftlich bestätigt, dass die getroffenen Abklärungen keine Umstände hervor gebracht haben, welche auf das Vorliegen von wirtschaftlich berechtigten Personen über das - insbesondere indirekte - Halten von Anteilen, Stimm- oder Gewinnrechten oder durch Kontrolle auf andere Weise schliessen lassen müssten.
B. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
...........................................................................................................................
Mandats- bzw. Kontonummer:
...........................................................................................................................
Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV wurde festgestellt:
☐ eine natürliche Person, die effektiver, nicht treuhänderischer Stifter, Gründer bzw. Treugeber ist
☐ eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Stiftungs- oder Verwaltungsrates bzw. Treunehmers ist
☐ eine natürliche Person, die Protektor oder Person in ähnlicher oder gleichwertiger Funktion ist
☐ eine natürliche Person, die Begünstigter ist
☐ eine natürliche Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert
Name .....................................................................
Vorname .....................................................................
Geburtsdatum .....................................................................
Nationalität .....................................................................
Wohnadresse .....................................................................
PLZ/Ort .....................................................................
Wohnsitzstaat .....................................................................
☐ Diskretionär ausgestalteter Rechtsträger, der in erster Linie im Interesse folgender Gruppe von Personen errichtet oder betrieben wird:
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Ort/Datum: ......................................................................
Für den Rechtsträger/Kontoinhaber:
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Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
.............................................................................................
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
Anhang 1a
(Art. 12 Abs. 2 und 4)
Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und
gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
...........................................................................................................................
Mandats- bzw. Kontonummer:
...........................................................................................................................
☐ diskretionär ausgestalteter Rechtsträger
☐ in seinem Ansässigkeitsstaat nicht von der Einkommenssteuer befreiter Rechtsträger mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken oder Rechtsträger mit nicht ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Als Ausschüttungsempfänger wurde festgestellt:
Name .....................................................................
Vorname .....................................................................
Geburtsdatum .....................................................................
Nationalität .....................................................................
Wohnadresse .....................................................................
PLZ/Ort .....................................................................
Wohnsitzstaat .....................................................................
Währung und Betrag der Ausschüttung: .......................................
Jahr, in welchem die Ausschüttung geleistet wird: ............................
Ort/Datum: ......................................................................
Für den Rechtsträger/Kontoinhaber:
............................................................................................
Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
............................................................................................
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
Anhang 1b
Der bisherige Anhang 1 wird neu zu Anhang 1b.
1) Müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen das neue Recht anzuwenden.
2) Sorgfaltspflichtige müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich berechtigte Person unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Art. 11a Abs. 2 nach Massgabe des neuen Rechts feststellen:
a) bei Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 des Gesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2018;
b) bei allen übrigen Geschäftsbeziehungen spätestens bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef