vom 3. September 2015
Das Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht nach Art. 8 vorzugehen ist, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, dass ein zuzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt, vorgenommen werden.
2) Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Art. 26) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung im Amtsblatt 14 Tage verstrichen sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
14/2015 und
63/2015