| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 275 |
ausgegeben am 29. Oktober 2015 |
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 2
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 67 Abs. 3
3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders anordnet, im Amtsblatt durch den Registerführer.
Art. 231 Abs. 2
2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt im Ausserstreitverfahren.
Art. 500 Einleitungssatz
Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung im Amtsblatt zu enthalten:
Art. 792 Abs. 3 und 5
3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.
Art. 797 Abs. 1
1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung im Amtsblatt aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.
Art. 805 Abs. 2
2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.
Art. 818 Abs. 2
2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
§ 100 Abs. 1 SchlT
1) Die Aufforderung muss dreimal im Amtsblatt bekannt gemacht werden.
§ 102 Abs. 2 SchlT
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.
§ 126 Abs. 3 SchlT
3) Für die andern Gläubiger erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung im Amtsblatt und durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.
§ 143 Abs. 1 SchlT
1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2015 Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
14/2015 und
63/2015