944.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 277 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1, 3 Bst. d und e sowie Abs. 4
1) Hat der Konsument seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Konsumenten, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Konsument den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Konsumenten das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Die Bestimmungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben vorbehalten.
3) Das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten nicht zu:
d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen; oder
e) bei Vertragserklärungen, die der Konsument in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Art. 7a
Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für den Datenträger und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
b) den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung;
c) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten;
d) gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
e) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien;
f) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
g) gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen für solche Inhalte; und
h) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss.
2) Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge:
a) über Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden;
b) die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen;
c) über soziale Dienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschliesslich Langzeitpflege;
d) über Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01), unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden;
e) über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
f) über Finanzdienstleistungen;
g) über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen;
h) über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum;
i) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7.01) fallen;
k) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7b.01) fallen;
l) die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Konsument den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschliesst;
m) über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Konsumenten geliefert werden;
n) über die Beförderung von Personen;
o) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
p) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Konsumenten hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.
Art. 7b
Der bisherige Art. 7a wird neu zu Art. 7b.
Art. 8b
Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Konsumentenverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Konsumenten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.
Art. 8c
Zusätzliche Zahlungen
1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Konsument neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen - etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers - verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Konsument ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Konsument zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.
2) Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Konsumenten geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
3) Der Konsument kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Abs. 1 ausdrücklich zustimmt.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die in Art. 7a Abs. 2 Bst. c bis h, k bis m, o und p angeführten Verträge.
Art. 9a
Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder - wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist - beim Konsumenten abzuliefern.
Art. 9b
Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Konsumenten über, sobald die Ware an den Konsumenten oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Konsument selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Konsument zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
Art. 18 Abs. 1 Bst. d
1) Haben die Parteien eines Konsumentenvertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung:
d) des Schutzes bei Vertragsabschlüssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz;
Art. 35 und 36
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 5
5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.
Art. 41 Abs. 1
1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Konsumenten im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Art. 7a), Konsumkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungs-rechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (Art. 8b) oder zusätzlichen Zahlungen (Art. 8c), der Leistungsfrist (Art. 9a) oder dem Gefahrenübergang (Art. 9b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstösst und dadurch die allgemeinen Interessen der Konsumenten beeinträchtigt, kann unbeschadet des Art. 40 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a, abis und f
1) Ein Unternehmer, in den Fällen des Art. 23 auch der Geldgeber, oder ein für diese oder ein für diese Personen handelnder Vertreter wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 20 000 Franken vom Amt für Volkswirtschaft bestraft, wenn er:
a) es unterlässt:
1. die Informationspflichten nach Art. 7a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen;
2. die Ware im Sinn des Art. 9a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern;
3. einen Ratenbrief (Art. 29 Abs. 1) oder eine in den Art. 30 und 37 Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in den Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 und 3 beziehungsweise 37 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten;
4. dem Konsumenten nach Unterfertigung des Ratenbriefs beziehungsweise der Vertragsurkunde eine Abschrift auszufolgen, in welcher die vorgeschriebenen Angaben deutlich lesbar wiedergegeben sind (Art. 29 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 3);
5. Kreditnehmer oder Interzedenten den Art. 31 bis 33 entsprechend zu belehren oder zu informieren;
abis) dem Art. 37 Abs. 3 zuwiderhandelt;
f) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften und Verhältnis zu
sektorspezifischen Bestimmungen
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7i.01).
2) Soweit eine Bestimmung dieses Gesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift dient, oder zu einer innerstaatlich unmittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschrift in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vom 3. September 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2015 und 68/2015