215.211.7 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 278 |
ausgegeben am 29. Oktober 2015 |
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung des
E-Commerce-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. April 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG), LGBl. 2003 Nr. 133, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ein Diensteanbieter ist vom Amt für Volkswirtschaft wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wenn er:
Art. 27
Tätige Reue
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Gesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer von ihm festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat es ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Übertretung nach Art. 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand innerhalb der vom Amt für Volkswirtschaft gesetzten Frist herstellt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vom 3. September 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
37/2015 und
68/2015