215.211.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 278 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung des
E-Commerce-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. April 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG), LGBl. 2003 Nr. 133, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ein Diensteanbieter ist vom Amt für Volkswirtschaft wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wenn er:
Art. 27
Tätige Reue
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Gesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer von ihm festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat es ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Übertretung nach Art. 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand innerhalb der vom Amt für Volkswirtschaft gesetzten Frist herstellt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vom 3. September 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2015 und 68/2015