741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 336 ausgegeben am 9. Dezember 2015
Verordnung
vom 1. Dezember 2015
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1a
1a) Die Signale und Markierungen sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 8 Abs. 3
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.
Art. 10
Bahnübergänge
Die Signale "Schranken" (1.15) sowie "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind.
Art. 11 Abs. 1
1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.
Art. 14 Abs. 1a und 2
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 5 und 7
5) Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) untersagt, so bestimmt das Amt für Bau und Infrastruktur, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
7) Aufgehoben
Art. 24 Abs. 4
4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
Art. 28 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
Art. 33 Abs. 1 und 4
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger und durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und 39 VRV.
4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 73b), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:
Art. 45 Abs. 3
3) Das Signal "Sackgasse" (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden ("Sackgasse mit Ausnahmen"; 4.09.1).
Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 7
2) Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwenden müssen. Das Signal hat folgende Bedeutung:
7) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.
Art. 58 Abs. 2
2) Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt ("Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen"; 4.77.1).
Art. 61 Abs. 1
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), "Radio-Verkehrsinformation" (4.90), "Gottesdienst" (4.91) und "Feuerlöscher" (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.
Art. 64 Abs. 5 und 7
5) Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
7) Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal "Fussweg" (2.61) mit der Zusatztafel "
gestattet" angebracht werden. Das Trottoir darf dann von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung die bis maximal 25 km/h wirkt, mitbenützt werden. Die Führer der übrigen Motorfahrräder dürfen das Trottoir nur mit abgestelltem Motor mitbenützen. Es gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel "
gestattet" mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen wird.
Art. 68 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 73
Fahrstreifen
1) Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 72) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Art. 73a und 73b.
2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3) Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
Art. 73a
Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
1) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist und die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
2) Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
3) Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, die in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Art. 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 VRV nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten. Die Regierung umschreibt die Einzelheiten in Weisungen.
4) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.
5) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
6) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
7) Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
a) auf Bus-Streifen;
b) auf Abstellplätzen für Fahrräder;
c) am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
d) für die Kennzeichnung von Fahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
e) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt.
8) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.
Art. 73b
Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
Art. 75 Abs. 2 Bst. d
2) Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
d) sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
Art. 78 Abs. 1
1) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
Art. 85 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 86 Abs. 1, 4 und 7
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Lichtsignale bei Bahnübergängen (3.26), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale, gilt das Eisenbahnrecht.
4) Aufgehoben
7) Aufgehoben
Art. 88 Abs. 2 Bst. c und d
2) Stets untersagt sind Strassenreklamen:
c) in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d) wenn sie Signale enthalten.
Art. 91 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7a
7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
d) auf Wechselsignalanlagen.
7a) Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.
Art. 94 Abs. 1
1) Vorbehaltlich der Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie der Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG), sind für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen zuständig:
a) das Amt für Bau und Infrastruktur auf Landstrassen;
b) die Gemeinden auf Gemeindestrassen.
Art. 95
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Strassensignalisation führen:
a) das Amt für Bau und Infrastruktur auf Landstrassen;
b) die Gemeinden auf Gemeindestrassen.
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur und die Gemeinden sorgen für das rechtzeitige Erneuern der Markierungen und das Entfernen unnötiger Signale sowie den Ersatz von beschädigten Signalen und Markierungen. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
Art. 97 Abs. 1, 1a und 3 Einleitungssatz
1) Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 2 Abs. 1 SVG) sind vom Amt für Bau und Infrastruktur zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a) Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b) Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.
1a) Die Signale und Markierungen nach Abs. 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
3) Die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Abs. 1 Bst. b, sowie die Anbringung folgender Signale müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden:
Art. 102 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 102b
Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
1) Die Regierung kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
2) Die Regierung kann versuchsweise neue Signale bewilligen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
Abbildungen der Signale und Markierungen
(Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1a)
1. Gefahrensignale (Art. 3-15)
a) Gefährliche Strassenanlage (Art. 4-10)
1.01 Rechtskurve (Art. 4)
1.02 Linkskurve (Art. 4)
1.03 Doppelkurve nach rechts beginnend (Art. 4)
1.04 Doppelkurve nach links beginnend (Art. 4)
1.05 Schleudergefahr (Art. 5)
1.06 Unebene Fahrbahn (Art. 6)
1.07 Engpass (Art. 7)
1.08 Verengung rechts (Art. 7)
1.09 Verengung links (Art. 7)
1.10 Gefährliches Gefälle (Art. 8)
1.11 Starke Steigung (Art. 8)
1.12 Rollsplitt (Art. 8)
1.13 Steinschlag (Art. 8)
1.14 Baustelle (Art. 9)
1.15 Schranken (Art. 10)
1.16 Bahnübergang ohne Schranken (Art. 10)
b) Übrige Gefahren (Art. 11-15)
1.22 Fussgängerstreifen (Art. 11)
1.23 Kinder (Art. 11)
1.24 Wildwechsel (Art. 12)
1.25 Tiere (Art. 12)
1.26 Gegenverkehr (Art. 13)
1.27 Lichtsignale (Art. 14)
1.30 Andere Gefahren (Art. 15)
1.31 Stau (Art. 14)
 
1.32 Radfahrer (Art. 11)
 
2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16-34 und 68)
a) Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18-21)
2.01 Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 18)
2.02 Einfahrt verboten (Art. 18)
2.03 Verbot für Motorwagen (Art. 19)
2.04 Verbot für Motorräder (Art. 19)
2.05 Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder (Art. 19)
2.06 Verbot für Motorfahrräder (Art. 19)
2.07 Verbot für Lastwagen (Art. 19)
2.08 Verbot für Gesellschaftswagen (Art. 19)
2.09 Verbot für Anhänger (Art. 19)
2.09.1 Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern (Art. 19)
2.10.1 Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Art. 19)
2.11 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Art. 19)
2.12 Verbot für Tiere (Art. 19)
2.13 Verbot für Motorwagen und Motorräder (Beispiel) (Art. 19)
2.14 Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Beispiel) (Art. 19)
2.15 Verbot für Fussgänger (Art. 19)
2.15.1 Skifahren verboten (Art. 19)
2.15.2 Schlitteln verboten (Art. 19)
2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte (Art. 19)
2.16 Höchstgewicht (Art. 20)
2.17 Achsendruck (Art. 20)
2.18 Höchstbreite (Art. 21)
2.19 Höchsthöhe (Art. 21)
2.20 Höchstlänge (Art. 21)
b) Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2a und 22-32)
2.30 Höchstgeschwindigkeit (Art. 22)
2.30.1 Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22)
2.31 Mindestgeschwindigkeit (Art. 23)
2.32 Fahrtrichtung rechts (Art. 24)
2.33 Fahrtrichtung links (Art. 24)
2.34 Hindernis rechts umfahren (Art. 24)
2.35 Hindernis links umfahren (Art. 24)
2.36 Geradeausfahren (Art. 24)
2.37 Rechtsabbiegen (Art. 24)
2.38 Linksabbiegen (Art. 24)
2.39 Rechts- oder Linksabbiegen (Art. 24)
2.40 Geradeaus oder Rechtsabbiegen (Art. 24)
2.41 Geradeaus oder Linksabbiegen (Art. 24)
2.41.1 Kreisverkehr (Art. 24)
2.41.2 Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel) (Art. 24)
2.42 Abbiegen nach rechts verboten (Art. 25)
2.43 Abbiegen nach links verboten (Art. 25)
2.44 Überholen verboten (Art. 26)
2.45 Überholen für Lastwagen verboten (Art. 26)
2.46 Wenden verboten (Art. 27)
2.47 Mindestabstand (Art. 28)
2.48 Schneeketten obligatorisch (Art. 29)
2.49 Halten verboten (Art. 30)
2.50 Parkieren verboten (Art. 30)
2.51 Zollhaltestelle (Art. 31)
2.52 Polizei (Art. 31)
2.53 Ende der Höchstgeschwindigkeit (Art. 32)
2.53.1 Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22, 32)
2.54 Ende der Mindestgeschwindigkeit (Art. 32)
2.55 Ende des Überholverbotes (Art. 32)
2.56 Ende des Überholverbotes für Lastwagen (Art. 32)
2.56.1 Ende des Teilfahrverbotes (Beispiel) (Art. 32)
2.57 Ende des Schneeketten-Obligatoriums (Art. 32)
2.58 Freie Fahrt (Art. 32)
2.59.1 Zonensignal (z.B. Tempo-30-Zone) (Art. 2a und 22a)
2.59.2 Ende Zonensignal (z.B. Ende Tempo-30-Zone) (Art. 2a)
 
2.59.3 Fussgängerzone (Art. 2a und 22c)
2.59.4 Ende Fussgängerzone (Art. 2a)
 
 
2.59.5 Begegnungszone (Art. 2a und 22b)
2.59.6 Ende der Begegnungszone (Art. 2a)
 
c) Besondere Wege, Busfahrbahn (Art. 33-34), Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (Art. 68)
2.60 Radweg (Art. 33)
2.60.1 Ende des Radweges (Art. 33)
2.61 Fussweg (Art. 33)
2.62 Reitweg (Art. 33)
2.63 Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen (Beispiel) (Art. 33)
2.63.1 Gemeinsamer Rad- und Fussweg (Beispiel) (Art. 33)
 
2.64 Busfahrbahn (Art. 34)
 
 
2.65 Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (Art. 68)
 
3. Vortrittssignale (Art. 35-42, Art. 86)
3.01 Stop (Art. 36)
3.02 Kein Vortritt (Art. 36)
3.03 Hauptstrasse (Art. 37)
3.04 Ende der Hauptstrasse (Art. 38)
3.05 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt (Art. 39)
3.06 Verzweigung mit Rechtsvortritt (Art. 40)
3.09 Dem Gegenverkehr Vortritt lassen (Art. 41)
3.10 Vortritt vor dem Gegenverkehr (Art. 41)
3.22 Andreaskreuz (Art. 86)
3.24 Andreaskreuz (Art. 86)
 
3.26 Lichtsignal bei Bahnübergang (Art. 86)
 
4. Hinweissignale (Art. 43-61, 83 und 84)
a) Verhaltenshinweise (Art. 43-47 und Art. 10)
 
4.01 Autobahn (Art. 44)
4.03 Autostrasse (Art. 44)
 
4.05 Bergpoststrasse (Art. 44)
4.06 Ende der Bergpoststrasse (Art. 44)
4.07 Tunnel (Art. 44)
4.08 Einbahnstrasse (Art. 45)
4.08.1 Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern (Beispiel) (Art. 45)
4.09 Sackgasse (Art. 45)
4.09.1 Sackgasse mit Ausnahmen (Beispiel) (Art. 45)
4.10 Wasserschutzgebiet (Art. 45)
4.11 Standort eines Fussgängerstreifens (Art. 46)
4.12 Fussgänger-Unterführung (Art. 46)
4.13 Fussgänger-Überführung (Art 46)
4.14 Spital (Art. 46)
4.15 Ausstellplatz (Art. 46)
4.17 Parkieren gestattet (Art. 47)
4.18 Parkieren mit Parkscheibe (Art. 47)
4.20 Parkieren gegen Gebühr (Art. 47)
4.21 Parkhaus (Art. 47)
4.22 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes (Art. 47)
4.23 Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) (Art. 53)
4.24 Notfallspur (Beispiel) (Art. 46)
4.25 Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel (Beispiel) (Art. 47)
b) Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 48-55)
4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen (Art. 49)
4.28 Ortsende auf Hauptstrassen (Art. 49)
4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen (Art. 49)
   
4.30 Ortsende auf Nebenstrassen (Art. 49)
   
4.31 Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen (Art. 50)
4.32 Wegweiser für Hauptstrassen (Art. 50)
4.33 Wegweiser für Nebenstrassen (Art. 50)
4.34 Wegweiser bei Umleitungen (Art. 54)
4.34.1 Wegweiser bei Umleitungen ohne Zielangaben (Art. 54)
4.35 Wegweiser in Tabellenform (Art. 50)
4.36 Vorwegweiser auf Hauptstrassen (Art. 51)
4.37 Vorwegweiser auf Nebenstrassen (Art. 51)
4.38 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen (Art. 51)
4.39 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen (Art. 51)
4.40 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen (Art. 51)
4.41 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen (Art. 52)
4.42 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen (Art. 52)
4.45 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) (Art. 53)
4.46 Wegweiser "Parkplatz" (Art. 53)
4.46.1 Wegweiser "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (Beispiel) (Art. 53)
4.47 Wegweiser "Zeltplatz" (Art. 53)
4.48 Wegweiser "Wohnwagenplatz" (Art. 53)
4.49 Betriebswegweiser (Art. 53)
4.50.1 Wegweiser "Route für Fahrräder" (Beispiel) (Art. 53a)
4.50.3 Wegweiser "Route für Mountainbikes" (Beispiel) (Art. 53a)
4.50.4 Wegweiser "Route für fahrzeugähnliche Geräte" (Beispiel) (Art. 53a)
4.50.5 Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis (Beispiel) (Art. 53a)
4.50.6 Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (Beispiel) (Art. 53a)
4.51.1 Wegweiser ohne Zielangabe (Beispiel) (Art. 53a)
4.51.2 Vorwegweiser ohne Zielangabe (Beispiel) (Art. 53a)
4.51.3 Bestätigungstafel (Beispiel) (Art. 53a)
 
4.51.4 Endetafel (Beispiel) (Art. 53a)
 
4.52 Verkehrsführung (Art. 53)
4.53 Vorwegweiser für Umleitungen (Art. 54)
4.54 Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz (Art. 51)
4.55 Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung (Art. 53)
4.56 Nummerntafeln für Europastrassen (Art. 55)
4.57 Nummerntafeln für Hauptstrassen (Art. 55)
c) Informationshinweise (Art. 56-61)
4.75 Strassenzustand (Art. 57)
4.76 Vororientierung über den Strassenzustand (Art. 57)
4.77 Anzeige der Fahrstreifen (Beispiel) (Art. 58)
4.77.1 Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen (Beispiel) (Art. 58)
4.79 Zeltplatz (Art. 61)
4.80 Wohnwagenplatz (Art. 61)
4.81 Telefon (Art. 61)
4.82 Erste Hilfe (Art. 61)
4.84 Tankstelle (Art. 61)
4.85 Hotel-Motel (Art. 61)
4.86 Restaurant (Art. 61)
4.87 Erfrischungen (Art. 61)
4.88 Informationsstelle (Art. 61)
4.89 Jugendherberge (Art. 61)
4.90 Radio-Verkehrs-Informationen (Art. 61)
4.91 Gottesdienst (Art. 61)
4.92 Feuerlöscher (Art. 61)
4.93 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 60)
4.94 Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang (Art. 61)
4.95 Notausgang (Art. 61)
5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63-65)
5.01 Distanztafel (Art. 63)
5.02 Anzeige von Entfernung und Richtung (Art. 63)
5.03 Streckenlänge (Art. 63)
5.04 Wiederholungstafel (Art. 63)
5.05 Anfangstafel (Art. 63)
5.06 Endetafel (Art. 63)
5.07 Richtungstafel (Art. 63)
5.09 Richtung der Hauptstrasse (Art. 64)
5.10 Ausnahmen vom Halteverbot (Art. 64)
5.11 Ausnahmen vom Parkierungsverbot (Art. 64)
5.13 Vereiste Fahrbahn (Art. 64)
5.14 Gehbehinderte (Art. 64)
5.15 Fahrbahnbreite (Art. 64)
5.16 Lichtsignal bei Bahnübergang (Art. 64)
5.20 Leichte Motorwagen (Art. 63)
5.21 Schwere Motorwagen (Art. 63)
5.22 Lastwagen (Art. 63)
5.23 Lastwagen mit Anhänger (Art. 63)
5.24 Sattelmotorfahrzeuge (Art. 63)
5.25 Gesellschaftswagen (Art. 63)
5.26 Anhänger (Art. 63)
5.27 Wohnanhänger (Art. 63)
5.28 Wohnmotorwagen (Art. 63)
5.29 Motorrad (Art. 63)
5.30 Motorfahrrad (Art. 63)
5.31 Fahrrad (Art. 63)
5.32 Mountainbike (Art. 63)
5.33 Fahrrad schieben (Art. 63)
5.34 Fussgänger (Art. 63)
5.36 Traktor (Art. 63)
5.38 Pistenfahrzeug (Art. 63)
5.39 Langlauf (Art. 63)
5.40 Skifahrer (Art. 63)
5.41 Schlitteln (Art. 63)
5.50 Flugzeug/Flugplatz
5.53 Industrie- und Gewerbegebiet (Art. 63)
5.54 Zollabfertigung mit Sichtdeklaration (Art. 63)
5.56 Spital mit Notfallstation (Art. 64)
5.57 Notfalltelefon (Art. 64)
5.58 Feuerlöscher (Art. 64)
6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 71-78 und Art. 81)
6.01 Sicherheitslinie (Art. 72)
6.02 Doppelte Sicherheitslinie
6.03 Leitlinie (Art. 72)
6.04 Doppellinie (Art. 72)
6.05 Vorwarnlinie (Art. 72)
6.06 Einspurpfeile (Art. 73)
6.07 Abweispfeile (Art. 73)
6.08 Bus-Streifen (Art. 73b)
6.09 Radstreifen (Art. 73a)
6.10 Haltelinie
6.11 Stop
6.12 Ununterbrochene Längslinie (Art. 74)
6.12 Ununterbrochene Längslinie
6.13 Wartelinie
6.14 Vorankündigung der Wartelinie (Art. 74)
6.15 Randlinie
6.16 Führungslinie (Art. 75)
6.16.1 Führungslinie im Anschluss an Wartelinie (Art. 75)
6.16.2 Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse (Art. 75)
6.16.3 Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse (Art. 75)
6.17 Fussgängerstreifen
6.18 Halteverbotslinie (Art. 76)
6.19 Längsstreifen für Fussgänger (Art. 76)
6.20 Sperrflächen (Art. 77)
6.21 Zickzacklinie (Art. 78)
6.22 Parkverbotslinie (Art. 78)
6.23 Parkverbotsfeld (Art. 78)
6.25 Halteverbotslinie (Art. 78)
6.26 Ausgeweiteter Radstreifen (Art. 73a)
6.30 Leitpfosten rechts (Art. 81)
6.31 Leitpfosten links (Art. 81)
Anhang 1a
Der bisherige Anhang 1a wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1a
1. Parkscheibe (Art. 47 Abs. 2 und 4)
2. Parkkarte für behinderte Personen
(Art. 64 Abs. 5 SSV, Art. 22b VRV)
Die Parkkarte ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das Gehbehinderten-Zeichen weiss auf dunkel-blauem Grund. Die weitere Ausgestaltung der Karte richtet sich nach den Abbildungen unten.
(Vorderseite) (Rückseite)
Anhang 2 Ziff. I Unterziff. 2
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Signale und Markierungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen oder zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef