| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 337
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ausgegeben am 10. Dezember 2015
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Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27f Abs. 2
Aufgehoben
Art. 27g
Prüfung der Zulässigkeit
1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass ein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
2) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die FMA sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Kapitel, um dem Ersuchen entsprechen zu können.
3) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h
Beschaffung von Informationen
1) Ist ein Ersuchen nach Art. 27g zulässig, so hat die FMA:
a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über:
1. den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen;
2. die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
3. den dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt in zusammengefasster Form;
4. die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen zehn Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; in besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern;
c) dem Informationsinhaber - sofern es sich bei ihm nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person handelt - mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die FMA nach Art. 27n gilt;
d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen zu äussern. Art. 27q findet auf den Informationsinhaber Anwendung.
2) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
3) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Abs. 1 Bst. a und c.
4) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27p Abs. 2 angefochten werden.
Art. 27i
Richterliche Überprüfung
1) Liegen nach Beschaffung der Informationen gemäss Art. 27h die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens weiterhin vor, leitet die FMA das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 27g;
b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27k
Übermittlung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die FMA die Informationen an die ersuchende ausländische Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil ein Ablehnungsgrund vorliegt, teilt die FMA dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit.
Sachüberschrift vor Art. 27l
Aufhebung des Informationsverbots
Art. 27l
a) Grundsatz
1) Die FMA hat das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung des Informationsinhabers nach Art. 27h Abs. 1 Bst. a;
b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 27m mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
Art. 27m
b) Verlängerung des Informationsverbots
1) Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
Art. 27n
c) Mitteilungspflichten
1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren:
a) den Informationsinhaber über:
1. die Aufhebung des Informationsverbots;
2. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2;
3. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte;
b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über:
1. den Eingang des Ersuchens;
2. die im Ersuchen verlangten Informationen;
3. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und
4. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte.
2) Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen.
Art. 27o
Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots
1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
2) Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.
Art. 27p
Nachträgliche Beschwerde
1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Art. 27q
Rechte der Berechtigten
Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden:
a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
Art. 27r
Feststellung der Rechtswidrigkeit
Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Art. 27s
Verletzung des Informationsverbots
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
74/2015 und
98/2015