Island
1.
a) Ungeachtet von Art. 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2. Ist die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3.
a) Ungeachtet des Art. 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
Schweiz
1. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die nicht in der Schweiz, im anderen Mitgliedstaat sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen
Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
ii) die Personen, für die nach den Art. 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
iv) die Familienangehörigen der unter den Ziff. i, ii und iii genannten Personen oder einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
4. Für die Anwendung der Art. 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
5. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
6. Eine arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
7.
a) Bleibt eine Person nach Art. 12 und Art. 16 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
b) Gelten nach Bst. a für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.