vom 5. November 2015
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 180a Abs. 3
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde, der Grundverkehrsbehörde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. November 2015 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
59/2015 und
100/2015