vom 1. Oktober 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4 Bst. d
4) Vom Einkommen werden abgezogen:
d) die Beiträge einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeeinrichtung bei unselbständig Erwerbenden sowie für jede bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen beteiligte Person eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Pauschale für Prämien an die obligatorische Krankenversicherung; die Pauschale darf nicht höher sein als die im Landesdurchschnitt errechneten Prämien in der Grundversicherung und in der Hochkostenversicherung. Die Regierung kann für bestimmte Personenkategorien den Pauschalabzug ausschliessen;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Oktober 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2015 und
91/2015