| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 12 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 und 31 bis 34
22. "Feeder-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds davon, der abweichend von Ziff. 1 Bst. a, Art. 51, 54, 57 und 58 Abs. 2 Bst. c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt;
31. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;
32. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
33. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
34. "Leitungsorgan": das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in diesem Gesetz festgelegten an das "Leitungsorgan" oder das "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen nach PGR die entsprechenden Befugnisse zugewiesen sind.
Art. 10 Abs. 4, 6 und 9
4) Die FMA hat innerhalb von zehn Arbeitstagen, im Falle der Erstzulassung einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft innerhalb von einem Monat, nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Unterlagen, Informationen oder eine Anpassung der eingereichten Dokumente erforderlich, so kann die FMA den Antragsteller auffordern, diese nachzureichen. Der Fortlauf der Fristen ist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Unterlagen bei der FMA gehemmt.
6) Verlängert die FMA die Fristen nach Abs. 4 nicht, so gilt die Zulassung mit jeweiligem Fristablauf als erteilt. Die FMA hat die Zulassungswirkung schriftlich zu bestätigen.
9) Die Regierung kann die FMA mit Verordnung ermächtigen, die Zulassungswirkung nach Abs. 6 in Ausnahmefällen auszusetzen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c
2) Zusätzlich zur Verwaltung von zugelassenen OGAW kann die FMA der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
c) die Verwaltung von AIF unter den im AIFMG näher bestimmten Voraussetzungen; und
Art. 15 Abs. 1a
1a) Die FMA unterrichtet die ESMA über jede erteilte Zulassung.
Art. 16 Abs. 2
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 15 erforderlichen Angaben und Unterlagen im Hinblick auf die Verwaltungsgesellschaft beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe nach Art. 15 Abs. 2 vorliegen.
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 4 und 6
Mitteilungspflichtige Änderungen
1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 15 Abs. 1 vorgelegten Angaben und Unterlagen.
4) Stimmt die FMA auf Antrag der Änderung binnen kürzerer Frist zu oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein ist der FMA von dem interessierten Erwerber schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, über- oder unterschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
2) Die FMA konsultiert nach einer Mitteilung gemäss Abs. 1 die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn es sich beim interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
a) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank, ein Versicherungsunternehmen oder einen AIFM;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Erhält die Verwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung von Beteiligungen an ihrem Kapital nach Abs. 1, unterrichtet sie die FMA. Ferner teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit.
4) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung. Sie kann für selbstverwaltete Investmentgesellschaften von Abs. 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.
Art. 20a
Vergütung
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Vergütungsgrundsätze und -praktiken für die Kategorien von Angestellten einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger, Angestellte mit Kontrollfunktionen und Angestellte, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten OGAW haben, festzulegen und anzuwenden. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und dürfen weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder den konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des OGAW zu handeln.
2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig zur Grösse, internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft sein. Sie müssen mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW vereinbar sein und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten umfassen.
3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken haben feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.
4) Die FMA hat auf Verlangen der ESMA Auskünfte über die Vergütungsgrundsätze und -praktiken zu erteilen.
Art. 20b
Festlegung und Anwendung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken
1) Das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für deren Umsetzung und Überwachung verantwortlich. Diese Aufgaben müssen von Mitgliedern des Leitungsorgans ausgeführt werden, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen.
2) Die Umsetzung der vom Leitungsorgan nach Abs. 1 festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken ist mindestens einmal jährlich im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festzustellen.
3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sind unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA insbesondere wie folgt anzuwenden:
a) Angestellte mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
b) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, soweit ein solcher Ausschuss besteht.
c) Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Angestellten und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft; bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
d) Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.
e) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Angestellter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.
f) Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschliesslich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.
g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
h) Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.
i) Je nach Rechtsform des OGAW und seinen konstituierenden Dokumenten muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermassen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen. Für diese Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die nach Bst. k zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
k) Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist. Dieser Zeitraum beträgt mindestens drei Jahre. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
l) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
m) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang. Verlässt der Angestellte die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Bst. i genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Angestellter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Angestellten nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Bst. i genannten Instrumente ausgezahlt.
n) Die Angestellten müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen.
o) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes erleichtern.
4) Die in Art. 20a und in Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Angestelltenkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Angestellten mit Kontrollfunktionen und aller Angestellten, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.
5) Die Regierung kann das Nähere unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) Einschränkungen bzw. Verbote hinsichtlich der Arten und Formen der Instrumente nach Abs. 3 Bst. i;
b) Kriterien im Hinblick auf die Kategorien von Angestellten nach Art. 20a Abs. 1, auf welche die Vergütungsgrundsätze und -praktiken jedenfalls anzuwenden sind.
Art. 20c
Vergütungsausschuss
1) Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.
2) Der Vergütungsausschusses, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA nach Abs. 1 gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen. Soweit nach dem Mitwirkungsgesetz eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen ist, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anleger und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse.
3) Die Regierung kann unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA das Nähere über die Feststellung einer erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft, Zusammensetzung und Organisation eines Vergütungsausschusses festlegen.
Art. 21 Abs. 3a
3a) Eine Verwaltungsgesellschaft muss über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.
Art. 23 Abs. 1, 1a und 2
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Eine Verwaltungsgesellschaft, bei der wegen der Art, Grösse und Komplexität des OGAW die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit des Risikomanagementverfahrens nach Abs. 1a und 2 nicht beeinträchtigen.
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen.
2) Sie hat Verfahren einzusetzen, die insbesondere:
a) eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten ermöglichen;
b) unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des OGAW die Bonitätsbewertung nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützen, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.
Überschrift vor Art. 26
C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen
Art. 27
Erlöschen der Zulassung
1) Zulassungen erlöschen, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird;
b) über die Verwaltungsgesellschaft der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
c) die Investmentgesellschaft im Handelsregister gelöscht wird.
2) In den Fällen des Erlöschens nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
3) Das Erlöschen der Zulassung ist auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft in den von der Regierung bestimmten Publikationsorgangen zu veröffentlichen.
Art. 28
Entzug der Zulassung
1) Zulassungen können von der FMA entzogen werden, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt und Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht Folge leistet;
e) die Verwaltungsgesellschaft die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a zudem den Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 95 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet.
2) Auf eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft findet Abs. 1 Bst. f keine Anwendung.
3) Der Entzug der Zulassung ist der Verwaltungsgesellschaft mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4) In den Fällen des Entzugs nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
5) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 129a bleiben unberührt.
Art. 29 Abs. 1
1) Erlöschen und Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft bewirken die Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft, sofern sie nicht über eine weitere Zulassung nach AIFMG oder eine Bewilligung nach IUG verfügt.
Überschrift vor Art. 32
IV. Verwahrstelle
Art. 32
Bestellung der Verwahrstelle
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden von ihr verwalteten inländischen OGAW eine einzige Verwahrstelle mit schriftlichem Vertrag zu bestellen. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für die Verwahrstelle für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben für den OGAW erforderlich ist.
2) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma;
b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR;
c) eine andere von der FMA prudentiell beaufsichtigte zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes befugte juristische Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die Eigenmittelanforderungen unterliegt, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz nach Art. 315 oder 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, und die in jedem Fall über Eigenmittel verfügt, die den in Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, soweit sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
1. sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;
2. sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen;
3. sie verfügt über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
4. sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;
5. sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der FMA zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen;
6. sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmässigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;
7. sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen;
8. ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen;
9. jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer;
10. sie verfügt über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.
3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die FMA benötigen könnte. Die FMA übermittelt gegebenenfalls die Informationen an die zuständige Aufsichtsbehörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschliesslich im Interesse des OGAW und seiner Anleger.
5) Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, ausser wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Einzelheiten, die in den in Abs. 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
b) die Bedingungen zur Erfüllung des in Abs. 4 genannten Unabhängigkeitsgebots.
Art. 33
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass:
a) Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgen;
b) die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgt;
c) bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;
d) die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden;
e) die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:
1. auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;
2. bei einer in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission genannten Stelle eröffnet werden; und
3. nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Ziff. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.
2) Die Verwahrstelle leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstossen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die konstituierenden Dokumente.
3) Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
1. die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
2. die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so- dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als nach geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;
b) für andere Vermögenswerte gilt:
1. die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;
2. die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
4) Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft regelmässig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.
5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
6) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern:
a) die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt;
b) die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet;
c) die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt; und
d) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäss einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat. Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Abs. 1 bis 3 festlegen, einschliesslich:
a) der Art der Finanzinstrumente, die nach Abs. 3 Bst. a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen;
b) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann;
c) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach Abs. 3 Bst. b zu verwahren hat.
Art. 34
Übertragung von Aufgaben an Dritte
1) Die Verwahrstelle darf ihre in Art. 33 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.
2) Die Verwahrstelle darf die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
a) die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
b) die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
3) Die Verwahrstelle kann die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben:
a) über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
b) bezogen auf die in Art. 33 Abs. 3 Bst. a genannten Verwahraufgaben:
1. einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;
2. einer regelmässigen Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
c) die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
d) alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Fall der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können; und
e) sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote nach Art. 32 Abs. 1 und 4 sowie Art. 33 Abs. 3 und 5 bis 7 halten.
4) Ungeachtet Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittstaats vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittstaats gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:
a) die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;
b) die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
5) Der von der Verwahrstelle mit Aufgaben nach Art. 33 Abs. 3 beauftragte Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Art. 35 Abs. 4 gilt sinngemäss für alle Beteiligten.
6) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach Abs. 2 Bst. c;
b) die Sonderverwahrungspflicht nach Abs. 3 Bst. c;
c) die Schritte, die Dritte nach Abs. 3 Bst. d zu unternehmen haben.
Art. 35
Haftung der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch sie oder einen Dritten, dem die Verwahrung von nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde.
2) Die Verwahrstelle hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Sie haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äussere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.
3) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus diesem Gesetz erleiden.
4) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung nach Art. 34 unberührt.
5) Die in Abs. 1 bis 3 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung - bei sonstiger Nichtigkeit - aufgehoben oder begrenzt werden.
6) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.
7) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
8) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne dieser Bestimmung als Verlust zu betrachten sind;
b) was unter äusseren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Abs. 2 zu verstehen ist.
Überschrift vor Art. 35a
Aufgehoben
Art. 35a bis 35h
Aufgehoben
Art. 49 Bst. d
Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für:
d) die Übertragung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in eine andere Umbrella-Struktur.
Art. 51 Abs. 1 Bst. c
1) Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
c) Anteile an OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17, sofern diese nach ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;
Art. 53 Abs. 3a
3a) Die FMA übermittelt alle nach Abs. 2 und 3 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zwecke der Überwachung von Systemrisiken auf EWR-Ebene.
Art. 54 Abs. 6
6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Abs. 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. Die FMA übermittelt der ESMA zu Zwecken der Weiterleitung und Veröffentlichung ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und jener Emittenten, die in Liechtenstein die Kriterien erfüllen. Die FMA fügt dem Verzeichnis eine Erläuterung des Status der gebotenen Garantien bei.
Art. 71 Abs. 1a und 2a
1a) Der Prospekt eines OGAW enthält ferner:
a) entweder die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt; oder
b) eine Zusammenfassung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken und eine Erklärung, dass die Einzelheiten, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
2a) Der Jahresbericht enthält ferner:
a) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der selbstverwalteten Investmentgesellschaft an ihre Angestellten gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees);
b) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Art. 20a Abs. 1 genannten Kategorien von Angestellten oder anderen Beschäftigten;
c) eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
d) die Ergebnisse der in Art. 20b Abs. 1 und 2 genannten Überprüfungen, einschliesslich aller aufgetretenen Unregelmässigkeiten;
e) wesentliche Änderungen an den angenommenen Vergütungsgrundsätzen und -praktiken.
Art. 80 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4a
3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:
a) Identität des OGAW und zuständige Behörde des OGAW;
4a) Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
Art. 95 Abs. 1 Bst. c
1) Wirtschaftsprüfer müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:
c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.
Art. 112 Abs. 1 Bst. a
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung beabsichtigt, legt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW folgende Unterlagen vor:
a) der schriftliche Vertrag mit der Verwahrstelle entsprechend Art. 32 Abs. 1;
Art. 115 Abs. 3a und 5
3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.
5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.
Art. 117 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde
Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie:
Art. 118 Abs. 4
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten.
Art. 123 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde alle allgemeinen Schwierigkeiten mit:
Art. 126 Abs. 4
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie der Übermittlung dieser Informationen an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den ESRB nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist.
Art. 128 Abs. 2 Bst. a, g und h
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen;
g) die Überwachung der Einhaltung der nach Art. 20a festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken;
h) die Überwachung der Angemessenheit der nach Art. 23 Abs. 1a verwendeten Verfahren und die Bewertung von Bezugnahmen auf externe Ratings.
Art. 129 Abs. 2 Bst. g bis k
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern;
h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen;
i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen;
k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen verstossen, zu untersagen.
Art. 129a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) von der Verwaltungsgesellschaft, vom Wirtschaftsprüfer, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 34 Abs. 2 bis 5 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen OGAW zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
Überschriften vor Art. 133
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 133 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen.
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet:
b) der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 138 Abs. 1a, 3 Einleitungssatz und Abs. 4
1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:
4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Art. 143 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer:
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
e) als Organmitglied einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 und zur Übertragung des Vermögens auf eine Verwahrstelle nach Art. 32 Abs. 1 verletzt;
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Soweit das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 143a zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
5) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 143b für Vergehen und Übertretungen nach diesem Artikel und Art. 143a sowie die Bussgeldkriterien nach Art. 143a heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Art. 143a Abs. 1 zwei Jahre, im Fall des Art. 143a Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
6) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 143a
Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) eine Zulassung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 23) systematisch und in schwerwiegender Weise verletzt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte an die FMA und die Anleger nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
g) in der Werbung für einen OGAW oder eine Verwaltungsgesellschaft unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
h) den Wohlverhaltensregeln (Art. 20) nicht nachkommt;
i) entgegen Art. 21 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenskonflikte trifft oder beibehält;
k) die wesentlichen Informationen für den Anleger oder andere speziell an Privatkunden gerichtete Kurzinformationen über OGAW in einer Form präsentiert, die für Privatkunden aller Voraussicht nach unverständlich ist;
l) die Angaben zu den wesentlichen Elementen des OGAW in den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 Abs. 3 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
m) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 93 Abs. 3, Art. 94 Abs. 1 und 3 sowie Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt;
n) entgegen Art. 11 Abs. 1 die Genehmigung zur Änderung der konstituierenden Dokumente nicht beantragt oder entgegen Art. 11 Abs. 3 den Wechsel des Wirtschaftsprüfers und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet anzeigt;
o) entgegen Art. 19 Abs. 1 als interessierter Erwerber keine schriftliche Mitteilung an die FMA richtet;
p) entgegen Art. 19 Abs. 3 als Verwaltungsgesellschaft es unterlässt:
1. die FMA über ihr zur Kenntnis gelangte Beteiligungserwerbe oder -veräusserungen bezüglich ihres Kapitals, die die Schwellenwerte nach Art. 19 Abs. 1 über- oder unterschreiten zu unterrichten;
2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;
q) als Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben nach Art. 22 nicht erfüllt;
r) als Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt und seine Pflichten bezüglich der Anlagestrategie nach Kapitel VI wiederholt nicht nachkommt;
s) als Verwahrstelle seine Pflichten nach Art. 33 nicht erfüllt;
t) als Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft die Anforderungen an die Anlegerinformationen nach Kapitel VIII wiederholt nicht erfüllt;
u) als Verwaltungsgesellschaft versäumt, die Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 der FMA zu übermitteln.
3) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; bei einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschlusses nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäss dem einschlägigen EWR-Recht im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wird;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder mindestens das Zweifache des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über den Höchstbetrag von 6 Millionen Franken hinausgeht.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 und 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 und 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmungen des Schadens für Zivilrichter nicht verbindlich.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 143b
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 143 und 143a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle nach Art. 21 Abs. 3a oder Art. 32 Abs. 2 Ziff. 10 oder das Meldesystem der FMA nach Art. 146a;
5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 143c
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 143a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 143 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 145
Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält:
a) die Art und Natur des Verstosses;
b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA:
a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder
c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass:
1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
2. bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.
6) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung aller nach Art. 143 und 143a verhängten Strafen und Bussen sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsmittel und die Ergebnisse dieser Rechtsmittelverfahren. Veröffentlichungen nach Abs. 1 sind - ebenso wie Fälle, in welchen nach Abs. 2 Bst. c von einer Veröffentlichung abgesehen wird - zugleich der ESMA zu melden.
Art. 146
Zusammenarbeit
1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer betreffen. Ebenso verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA über eingestellte Verfahren und diversionelle Verfahrenserledigungen.
2) Die FMA ist berechtigt, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verlangen, die wegen mutmasslicher Verstösse gegen dieses Gesetz eingeleitet wurden; entsprechenden Informationsersuchen von den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von ESMA kommt die FMA im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieses Gesetzes nach.
3) Die FMA kann auch zur Erleichterung der Einziehung von Bussgeldern mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
4) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn:
a) die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit Liechtensteins beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
b) dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmassnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
c) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
d) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.
Art. 146a
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwaltete Investmentgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen an die FMA oder an die ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Anhang Ziff. I Unterziff. 2
2. Angaben über die Verwahrstelle:
2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;
2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;
2.3 Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Ziff. 2.1 und 2.2 übermittelt werden.
Anhang Ziff. II Unterziff. 8
8. Angaben zu den Vergütungsgrundsätzen und -praktiken im Sinne von Art. 71 Abs. 2a.
1) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen eines Jahres Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a und 20b festzulegen und anzuwenden sowie Informationen dazu nach Art. 71 Abs. 1a und 2a in den Prospekt bzw. Jahresbericht und nach Art. 80 Abs. 4a in die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) aufzunehmen. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sowie die Prospekte und KIID sind der FMA fristgerecht vorzulegen.
2) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen sechs Monaten einen speziellen, unabhängigen autonomen Berichtsweg nach Art. 21 Abs. 1 einzurichten und der FMA unmittelbar nach Einrichtung nachzuweisen. Innert derselben Frist haben dieser Verpflichtung auch Verwahrstellen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c Ziff. 8 nachzukommen.
3) Wenn Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Einrichtung, die die Anforderungen nach Art. 32 Abs. 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.
4) Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften haben den Inhalt von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Prospekten entsprechend Anhang Ziff. I Unterziff. 2 binnen eines Jahres anzupassen und bei der FMA fristgerecht einzureichen.
5) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der:
a) Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
b) Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermässigen Rückgriff auf Ratings (
ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1);
c) Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 18. März 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 23 Abs. 2 Bst. b und Ziff. III Bst. b treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/14/EU in Kraft.
3) Ziff. III Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU, Ziff. III Bst. c gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/91/EU in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
85/2015 und
120/2015