| 784.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 16 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Dotationskapital
Der LRF wird vom Land Liechtenstein mit einem Dotationskapital in der Höhe von 800 000 Franken ausgestattet.
Art. 7 Abs. 4 und 5
4) Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten.
5) Der LRF hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Programmen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Liechtensteins besonders Bedacht zu nehmen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1 Bst. h
Aufgehoben
Art. 29 bis 31
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2
2) Der Geschäftsbericht ist entsprechend den Teilbereichen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gliedern und hat eine detaillierte Darstellung der unternommenen Tätigkeiten und Massnahmen insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten sowie das Ausmass und die Entwicklung der aus kommerzieller Werbung und gesponserten Sendungen erzielten Einnahmen darzustellen.
Art. 37 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2 und 3
2) Die Medienkommission ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes durch den LRF und seine Organe.
3) Aufgehoben
Art. 43 Abs. 4 Bst. c
Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2 Bst. d
Aufgehoben
Art. 49 Bst. c
Aufgehoben
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode des bisherigen Publikumsrates.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
79/2015 und
135/2015