412.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 29 ausgegeben am 29. Januar 2016
Verordnung
vom 26. Januar 2016
über die Abänderung der Berufsbildungsverordnung
Aufgrund von Art. 15 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 59 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 8. Juli 2008, LGBl. 2008 Nr. 177, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 4
4) Beantragt ein Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, der bzw. die nicht direkt mit der beruflichen Grundbildung betraut ist, eine Bildungsbewilligung, so ist das Gesuch nach Massgabe des vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung herausgegebenen Leitfadens für Gesuchsteller1 zu erstellen.
Art. 12
Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an überbetrieblichen Kursen Vereinbarungen mit in- oder ausländischen Organisationen und Trägern von überbetrieblichen Kursen abschliessen.
2) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.
3) Die Beteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an den Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen.
4) Der lernenden Person dürfen aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse keine Kosten entstehen.
Überschrift vor Art. 18a
VI. Organisation und Durchführung
Art. 18a
Datenzugriff im Abrufverfahren
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die beauftragten Bildungsinstitutionen und die mit der Durchführung von Prüfungen oder anderen Qualifikationsverfahren beauftragten Stellen können sich gegenseitig Datenzugriff im Abrufverfahren gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie orientieren sich dabei an den Richtlinien für den elektronischen Datenaustausch im Berufsbildungswesen2 der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).
Überschrift vor Art. 19
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Leitfaden kann beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezogen oder unter www.abb.llv.li abgerufen werden.

2   Die Richtlinie kann beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezogen oder unter www.sbbk.ch abgerufen werden.