| 952.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 33 |
ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 17
III. Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
Art. 18
Durchführung von Transaktionen
1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei oder organisierter Kriminalität in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben. Ist eine vorgängige Mitteilung nicht möglich oder würde die Verfolgung der Person, die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, behindert, so kann die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 ausnahmsweise unmittelbar nach Durchführung der Transaktion erfolgen. Vorbehalten bleiben gerichtliche Massnahmen.
2) Die Sorgfaltspflichtigen führen Kundenaufträge in Bezug auf bedeutende Vermögenswerte in einer Form aus, die es erlaubt, die Spur der Transaktion nach Abs. 1 weiterzuverfolgen. Die Stabsstelle FIU kann Ausnahmen davon genehmigen.
Art. 18a
Vermögenssperre bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung
Die Sorgfaltspflichtigen sperren Vermögenswerte, wenn die Verdachtsmitteilung aufgrund von Hinweisen auf Terrorismusfinanzierung erstattet wurde bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber zehn Werktage ab Eingang der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU.
Art. 18b
Informationsverbot
1) Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstatten, erstattet haben oder zu erstatten beabsichtigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:
a) den derselben Gruppe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Finanzkonglomeratsgesetzes angehörenden Instituten, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen;
b) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m und n, Buch- und Abschlussprüfern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u sowie Personen aus Drittstaaten, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Unter einem Netzwerk ist eine umfassende Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügt;
c) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis k, m und n, Buch- und Abschlussprüfern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u sowie Personen aus Drittstaaten, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen, sofern sie am selben Sachverhalt beteiligt sind und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen nach Abs. 2.
Art. 19
Straf- und Haftungsausschluss
Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben, sind von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass diese Mitteilung nicht gerechtfertigt war und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Überschrift vor Art. 19a
IIIa. Herausgabe von Informationen zu Analyse- und Statistikzwecken
Art. 19a
Grundsatz
1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 4 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen zu Analysezwecken verlangen, soweit die entsprechenden Informationen nach Art. 20 dokumentiert sind. Das Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Informationen, die ein Rechtsanwalt von seiner Partei erhalten hat oder über diese erlangt, sind davon nicht erfasst, wenn er für diese Partei die Rechtslage beurteilt oder er ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigt oder vertritt.
2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht personenbezogene Daten zu Geschäftsbeziehungen für statistische Zwecke verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.
3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte Frist verlängern.
4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungsausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. h bis k sowie Abs. 2a und 2b
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zur 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
h) Transaktionen entgegen Art. 18 durchführt;
i) die Pflicht zur Vermögenssperre nach Art. 18a verletzt;
k) das Informationsverbot nach Art. 18b verletzt;
2a) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU die Pflicht zur Herausgabe von Informationen nach Art. 19a Abs. 1 verletzt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2b) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU Auskünfte oder Informationen nach Art. 19a Abs. 2 verweigert.
Art. 31 Sachüberschrift
Verwaltungsübertretungen
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
75/2015 und
127/2015