vom 2. Dezember 2015
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 1
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Geheimhaltung über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Kunden gelegen ist, verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
75/2015 und
127/2015