952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 47 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Bst. hbis
hbis) Investmentunternehmensgesetz (IUG);
Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
d) Wertpapierhandel einschliesslich:
3. Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. d Einleitungssatz, Bst. e, f Unterbst. qq und rr, Bst. g und h sowie Ziff. 2 und 2a Bst. a Unterbst. dd, ee und ff
C. Alternative Investmentfonds, Europäische Risikokapitalfonds, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum betragen für:
d) den Entzug einer Zulassung:
e) Aufgehoben
f) Weitere Tätigkeiten:
qq) Aufgehoben
rr) Aufgehoben
g) die Registrierung nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 1 000 Franken;
bb) Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum: 1 000 Franken;
cc) Europäischer Risikokapitalfonds: 1 000 Franken;
dd) Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 1 000 Franken;
h) die Streichung aus dem Register nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 1 000 Franken;
bb) Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum: 1 000 Franken;
2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
a) die Erteilung einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 21 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 23 Abs. 2 Bst. b IUG: 1 000 Franken;
c) die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Revisionsgesellschaft: 1 000 Franken;
d) den Entzug einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 66 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 67 IUG: 2 000 Franken;
2a. Die Gebühren für nachstehende Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
dd) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1000 Franken;
ee) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1000 Franken und 400 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
Anhang 2 Abschnitt II Unterabschnitt B bis D, Unterabschnitt E Überschrift, Ziff. 1 Bst. c und d sowie Ziff. 2 bis 4 und 5 Bst. c, Unterabschnitt K Überschrift, Bst. c und d sowie Unterabschnitt M Ziff. 3 und 4
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäischer Risikokapitalfonds (EuVECA) oder Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA und EuSEF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) AIF, EuVECA und EuSEF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF höchstens 100 000 Franken.
C. Investmentunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
b) Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bescheinigten Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bescheinigten Investmentunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Investmentunternehmen höchstens 100 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische AIF, EuVECA und EuSEF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische AIF, EuVECA und EuSEF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
c) Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds: 2 000 Franken;
d) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF, EuVECA oder EuSEF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM, registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds und registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
c) Verwalter von EuVECA oder EuSEF: höchstens 100 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
c) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
d) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die ab Inkrafttreten des Investmentunternehmensgesetzes vom 2. Dezember 2015 nach Massgabe des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
2) Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. g und h sowie Anhang 2 Abschnitt II Unterabschnitt B, D und E Überschrift, Ziff. 1 Bst. c und d sowie Ziff. 2 bis 4 und 5 Bst. c treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015