312.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 53 |
ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem AIFMG (nachfolgend Institute) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
89/2015 und
121/2015