952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 58 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz;
Art. 4 Bst. b
Dieses Gesetz gilt nicht für:
b) Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, eines Investmentunternehmens oder eines Verwalters (AIFM) eines alternativen Investmentfonds, die weder Anteilskonten führen noch physisch Anteile herausgeben und somit selbst keine Vermögenswerte entgegennehmen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015