| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 61 |
ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 261 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentgesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.
Art. 299 Abs. 2
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Art. 312a Abs. 1 und 2
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
Art. 352a Abs. 2
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.
Art. 361 Abs. 1
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
89/2015 und
121/2015