172.051.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 65 ausgegeben am 10. Februar 2016
Verordnung
vom 3. Februar 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 157 347 Franken übersteigt.
3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 157 347 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef