832.101 | ||
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2016 | Nr. 83 | ausgegeben am 26. Februar 2016 |
Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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1.2 Transplantationschirurgie
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Isolierte Nierentransplantation
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Ja
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Eingeschlossen sind die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Art. 47a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes und nach Art. 90b der Gesundheitsverordnung.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.3.2016
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Lebend-Lebertransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
Eingeschlossen sind die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Art. 47a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes und nach Art. 90b der Gesundheitsverordnung.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.3.2016
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