| 831.401 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 117
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ausgegeben am 7. April 2016
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Verordnung
vom 22. März 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27
Beteiligung an OGAW, Investmentunternehmen und AIF
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG, an Investmentunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG oder an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG beteiligen, sofern diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen.
2) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 und den Gesamtbegrenzungen nach Art. 26 sind die in den OGAW, Investmentunternehmen oder AIF enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen des OGAW, Investmentunternehmens oder AIF angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung am OGAW, Investmentunternehmen oder AIF weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
3) Beteiligungen an OGAW, Investmentunternehmen oder AIF sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 einhalten.
Art. 30 Abs. 1
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen nach dem IUG und gehebelte AIF nach Art. 91 AIFMG i.V.m. Art. 61 AIFMV.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef