vom 2. März 2016
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26a Abs. 1
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen, wenn aufgrund des Erwerbs oder der Veräusserung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
126/2015 und
9/2016