vom 2. März 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
13. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
Art. 19 Abs. 1
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs oder der Veräusserung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Verwaltungsgesellschaft erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Verwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
126/2015 und
9/2016