vom 2. März 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
32. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem AIFM, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
126/2015 und
9/2016