952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 158 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 2. März 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zter
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zter) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG).
Anhang 1 Abschnitt Ibis
I.bis Zentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beträgt 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Entzug der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beträgt 30 000 Franken.
3. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem EMIR-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel VI
VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Grundabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 50 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für zentrale Gegenparteien höchstens 250 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 128/2015 und 10/2016