VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Grundabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 50 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für zentrale Gegenparteien höchstens 250 000 Franken.