311.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 161 |
ausgegeben am 28. April 2016 |
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 18
3. Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Massnahmen
§ 19a
Konfiskation
1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf ausser Verhältnis steht.
§ 20
Verfall
1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht. Dem Wertersatzverfall unterliegen auch Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erspart wurden.
4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
§ 20a
Unterbleiben des Verfalls
1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird.
3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit:
1. der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. er das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschweren oder für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 20b
Erweiterter Verfall
1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
2) Ist ein Verbrechen begangen worden, für dessen Begehung oder durch das Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
3) Sind fortgesetzt oder wiederkehrend Vergehen nach den §§ 165, 278, 278c und 304 bis 309 begangen worden, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Taten erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Vergehen dieser Art stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
4) § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20c
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
2) § 20a gilt entsprechend.
§ 31a Sachüberschrift sowie Abs. 3
Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
3) Aufgehoben
§ 45
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 340 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach § 348 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung ausserhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Massnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Massnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
3) § 43 Abs. 3 gilt dem Sinne nach.
4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Massnahmen ist unzulässig.
§ 50 Abs. 1 Satz 1
1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. ...
§ 53 Abs. 1 bis 3
1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.
2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
§ 54
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, noch besteht.
2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Landespolizei zu verständigen, die die betroffene Person vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen und dem Amtsarzt vorzuführen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Massnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Massnahme gegenstandslos.
6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 57 Abs. 4
4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Massnahmen unzulässig.
§ 59 Abs. 2 und 4
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.
4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 und 2a
2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen liechtensteinischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4), einen liechtensteinischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a) oder einen liechtensteinischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4b) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als liechtensteinischer Beamter, liechtensteinischer Amtsträger oder liechtensteinischer Schiedsrichter begeht;
2a. ausser dem Fall der Ziff. 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder
b) die Tat zugunsten eines liechtensteinischen Amtsträgers oder liechtensteinischen Schiedsrichters begangen wurde;
§ 65a
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen.
§ 74 Abs. 1 Ziff. 4, 4a und 4b sowie Abs. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Gesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem liechtensteinischen Beamten gleichgestellt ist;
4a. Amtsträger: jeder, der
a) für das Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,
b) sonst im Namen der in Bst. a genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
c) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Massnahmen tatsächlich beherrscht;
4b. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 603 ff. ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (liechtensteinischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;
3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.
§ 153a Abs. 2
2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.
§ 161
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
§ 165 Abs. 1 und 2
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes, einem Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 278d Abs. 1 letzter Halbsatz
1) ... ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Überschrift vor § 302
22. Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
§ 304
Bestechlichkeit
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 305
Vorteilsannahme
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Keine ungebührlichen Vorteile sind
1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
2. Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Ziff. 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
§ 306
Vorteilsannahme zur Beeinflussung
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der ausser in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
§ 307
Bestechung
1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 307a
Vorteilszuwendung
1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 307b
Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
1) Wer ausser in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 308
Verbotene Intervention
1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 3) für den Amtsträger oder den Schiedsrichter oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.
5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 309
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Abänderung von Bezeichnungen
Die Wortfolge "Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten" ist durch die Wortfolge "Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 35 Abs. 2 Bst. f des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271;
b) Art. 35 Abs. 2 Bst. f des E-Geldgesetzes (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151;
c) Art. 41 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG); LGBl. 2005 Nr. 278;
d) Art. 129 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295;
e) Art. 157 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49;
f) Art. 35 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108;
g) Art. 36 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355;
h) Art. 10 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18.
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016