952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 200 ausgegeben am 6. Juni 2016
Gesetz
vom 7. April 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 8 Bst. b
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Zusatzabgabe erforderlichen Daten zu melden:
b) bis spätestens 31. Januar des Abgabejahres, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) handelt.
Anhang 1 Abschnitt I Ziff. 6
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Geldspielgesetz beträgt für:
a) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts einer Spielbank: 5 000 Franken;
b) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts eines Veranstalters von Online-Geldspielen: 2 500 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtkonzept: 1 000 Franken.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt C Ziff. 3 und 4 ist der Begriff "konzessionierten" durch den Begriff "zugelassenen" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. April 2016 über die Abänderung des Geldspielgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 137/2015 und 20/2016