171.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 201 ausgegeben am 8. Juni 2016
Abänderung
der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Mai 2016
Gestützt auf Art. 60 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, hat der Landtag in seiner Sitzung vom 11. Mai 2016 beschlossen:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34 Abs. 2
2) Ist vom Landtag Eintreten auf eine Gesetzesvorlage beschlossen worden, so unterliegt diese in der Regel einer zweimaligen Beratung durch Aufruf der einzelnen Artikel und der Schlussabstimmung. Eine Verlesung der Gesetzesvorlage findet statt, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags einem solchen Antrag zustimmt. Auf Antrag eines Mitglieds können einzelne Artikel einer Gesetzesvorlage verlesen werden. Eine Gesetzesvorlage kann auch auf Antrag mit nachfolgender Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Landtags durch Gesetzesaufruf beraten werden, sofern es sich um rein formale, wiederholende oder rein gesetzestechnische Gesetzesvorlagen handelt. Eine Verlesung gemäss Satz 3 bleibt ebenfalls vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Diese Abänderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

gez. Albert Frick

Landtagspräsident