| 152.211 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 219
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ausgegeben am 1. Juli 2016
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Verordnung
vom 28. Juni 2016
über die Abänderung der Personenfreizügigkeitsverordnung
Aufgrund von Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13a
Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)
Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn:
a) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein ist und von diesem die Möglichkeit erhält, im grenznahen Ausland bei einer Niederlassung dieses Unternehmens beschäftigt zu werden;
b) ein Unternehmen, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz einschliesslich seiner operativen Tätigkeit von Liechtenstein in das grenznahe Ausland verlegt;
c) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, kurz vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Art. 20 Abs. 2 PFZG unfreiwillig arbeitslos wird und die Chancen auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft als gering eingestuft werden.
Art. 15
Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)
Studierenden kann unter den Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor:
a) eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde; oder
b) mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 17 PFZG für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte erteilt wurden.
Art. 18a
Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)
Eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich:
a) eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens drei Jahren haben; oder
b) die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
Art. 18b
Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)
Vom Nachweis, dass der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat, kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
Sachüberschrift vor Art. 36a
Weitere Berechtigte
Art. 36a
a) Unterhaltsgewährung (Art. 50a Abs. 2 Bst. a PFZG)
Aus dem Dokument nach Art. 50a Abs. 2 Bst. a PFZG muss hervorgehen, dass:
a) der weitere Berechtigte während einer Dauer von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor Einreichung des Gesuches um Familiennachzug Unterhalt bezogen hat; und
b) der Unterhalt gewährt wird, um dem weiteren Berechtigten das Erreichen des anderweitig nicht erreichbaren Existenzminimums in seinem Herkunftsland zu ermöglichen.
Art. 36b
b) Häusliche Gemeinschaft (Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG)
1) Aus dem Dokument nach Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG muss hervorgehen, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen während einer Dauer von mindestens zwei Jahren im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
2) Die häusliche Gemeinschaft muss unmittelbar vor dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen bestanden haben. Das Gesuch um Familiennachzug muss unmittelbar nach dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen eingereicht werden.
Art. 36c
c) Schwerwiegende persönliche Umstände
1) Von den Voraussetzungen nach Art. 36a und 36b kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Umständen Rechnung zu tragen.
2) Die Linderung wirtschaftlicher Not gilt nicht als schwerwiegender persönlicher Umstand.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef