831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 235 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 77bis Abs. 3
3) Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht auch den Vorsorgeeinrichtungen für jene Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassenen Verfügung geltend zu machen.
Art. 77ter Sachüberschrift und Abs. 1a
Anhörung
1a) Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, so hört die Anstalt diese vor Erlass der Verfügung an.
Art. 77quater Abs. 2
2) Berührt die Verfügung die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, so ist auch ihr die Verfügung zu eröffnen. Diese kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (Ziff. IV Abs. 1) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2015 und 44/2016