933.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 237 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens": Berufe im Bereich des Bauwesens, deren Ausübung aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses an den Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Art. 4) gebunden ist. Die Regierung bestimmt diese Berufe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung;
Art. 3 Abs. 2
2) Die Regierung legt den Tätigkeitsbereich der Berufe nach Abs. 1 nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung fest.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und g sowie Abs. 2
1) Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
e) über eine inländische Betriebsstätte verfügt (Art. 7);
g) Aufgehoben
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c, e und f erfüllen sowie einen Geschäftsführer (Art. 9) und erforderlichenfalls einen Betriebsleiter (Art. 9a) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1) Die fachliche Befähigung besitzt, wer:
b) eine praktische Tätigkeit vorweisen kann, die:
2. nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten zehn Jahre vor Antragstellung zurückgelegt wurde; und
Art. 7
Betriebsstätte
1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat geeignete Räumlichkeiten zur Verrichtung der mit dem Beruf notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten aufzuweisen.
Art. 9 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 9a dem Bewilligungsinhaber gegenüber für die einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften verantwortlich.
2) Der Geschäftsführer muss:
a) die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a;
4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so muss:
a) jeder Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen; und
b) mindestens ein Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a.
Art. 9a
Betriebsleiter
1) Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d nicht, so muss ein Betriebsleiter bestellt werden. Dieser ist dem Bewilligungsinhaber und dem Geschäftsführer gegenüber für die fachlich einwandfreie Berufsausübung verantwortlich.
2) Der Betriebsleiter muss erfüllen:
a) die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und d;
b) hinsichtlich der fachspezifischen Leitung die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c.
3) Art. 9 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 10 Abs. 1, 2 und 3
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 bis 9a erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann den Antrag zwecks Überprüfung der fachlichen Befähigung den Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zur Stellungnahme unterbreiten.
Art. 11 Abs. 2
2) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 9a erfüllt.
Überschrift vor Art. 11a
C. Ruhen, Erlöschen und Entzug der Bewilligung
Art. 11a
Ruhen
1) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwei Jahren erklärten Verzichts auf die Ausübung des Berufes.
2) Das Ruhen beginnt mit der schriftlichen Meldung des Verzichts und der Hinterlegung des Originals der Bewilligung beim Amt für Volkswirtschaft; in der Meldung ist die Dauer des Verzichts anzugeben.
3) Während des Ruhens ist eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen.
4) Ein erneutes Ruhen kann frühestens zwölf Monate nach Wiederaufnahme des Berufes erfolgen.
Überschrift vor Art. 12
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2
1) Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz erlischt mit:
d) der Löschung des Unternehmens im Handelsregister;
e) dem Beschluss der Einleitung der Liquidation des Unternehmens.
2) Aufgehoben
Art. 13 Bst. b, d, g und h
Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn:
b) der Beruf vorbehaltlich Art. 11a ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
d) Aufgehoben
g) eine wiederholte Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist;
h) die Meldepflicht nach Art. 16 verletzt wird.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c
2) Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:
c) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:
c) die Bewilligung nach Massgabe von Art. 11a ruht oder die Ausübung des Berufes wieder aufgenommen wird.
Art. 17 Abs. 1
1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder eine andere Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a darf nur führen, wer über eine entsprechende Bewilligung nach Art. 3 verfügt und unter dieser Bezeichnung im Bauwesen-Berufe-Register nach Art. 27 eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 23.
Art. 20 Abs. 1
1) Dienstleistungserbringer haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Volkswirtschaft vorher schriftlich zu melden.
Art. 21 Abs. 1, 2 und 4
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, die fachliche Befähigung vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung nachprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Dienstleistungsempfängers erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats und spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung, die fachliche Befähigung nicht nachzuprüfen bzw. über das Ergebnis der Nachprüfung.
4) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
Art. 22
Rechte und Pflichten der Dienstleister
Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigten Personen.
Überschriften vor Art. 25
V. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 25
Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen (Art. 3 und 13);
b) die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Art. 6);
c) die Führung eines Bauwesen-Berufe-Registers (Art. 27);
d) die Kontrolle von Betrieben (Art. 28a);
e) die Ahndung von Übertretungen (Art. 31).
Art. 26 Abs. 2
2) Das Amt für Volkswirtschaft leistet der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken könnten.
Überschrift vor Art. 27
B. Bauwesen-Berufe-Register
Art. 27
Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein automatisiertes Register, in das die Daten der Bewilligungsinhaber, der Geschäftsführer und gegebenenfalls der Betriebsleiter eingetragen werden (Bauwesen-Berufe-Register). Dazu gehören insbesondere:
a) die Personalien bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Bewilligungsinhabers sowie die Personalien des Geschäftsführers und des Betriebsleiters;
b) die Zustelladresse;
c) die genaue Bezeichnung des Berufs;
d) der Standort der Betriebsstätte;
e) das Datum der Ausstellung und der Endigung der Bewilligung;
f) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Bauwesen-Berufe-Register, insbesondere über die zu erfassenden Daten mit Verordnung.
Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4
Datenbekanntgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt jedermann Auskunft über die im Bauwesen-Berufe-Register eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Personendaten aus dem Bauwesen-Berufe-Register anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die bekanntzugebenden Daten und das Abrufverfahren mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 28a
C. Kontrollen und Massnahmen
Art. 28a
Kontrollen und Auskunftspflicht
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Die Inhaber von Bewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
Art. 28b
Schliessung von Betrieben
Das Amt für Volkswirtschaft kann die Schliessung von Betrieben anordnen, in denen Berufe nach diesem Gesetz ohne Bewilligung ausgeübt werden.
Art. 28c
Besondere Massnahmen bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Wer wiederholt eine strafbare Handlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. f begeht, kann vom Amt für Volkswirtschaft zusätzlich für die Dauer von höchstens einem Jahr von der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ausgeschlossen werden.
Überschrift vor Art. 29
D. Gebühren
Art. 29 Abs. 1
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, werden Gebühren erhoben.
Art. 30 Abs. 1 und 2
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und f sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
d) keinen Geschäftsführer nach Art. 9 oder keinen Betriebsleiter nach Art. 9a bestellt;
f) ohne die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 zu erfüllen, eine Dienstleistung grenzüberschreitend erbringt.
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter nicht tatsächlich und leitend im Betrieb tätig ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b oder Art. 9a Abs. 2 Bst. b);
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Anträge findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
3) Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig erteilt bzw. ausgestellt wurden, bleiben unverändert aufrecht. Die Inhaber von Bewilligungen nach bisherigem Recht werden von Amtes wegen in das Bauwesen-Berufe-Register eingetragen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 123/2015 und 46/2016