641.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 240 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 13. Mai 2016
über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis
1) Der Abgabe unterliegen nicht:
a) Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
abis) Fahrzeuge, die für den Zivilschutz gekauft, geleast oder requiriert worden sind;
Art. 7a Abs. 1
1) Die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Art. 22 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 22a
Zahlungsverzug
1) Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch den Halter nicht umgesetzt, so wird der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Art. 22:
a) die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b) das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2) Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch den Halter nicht umgesetzt, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung:
a) die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b) das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 28/2016