0.110.038.59
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 252 ausgegeben am 12. Juli 2016
Kundmachung
vom 5. Juli 2016
des Beschlusses Nr. 122/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 122/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 122/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2015
vom 30. April 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21au (Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 L 0099: Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 89)".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/99/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 89.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.