214.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 256 ausgegeben am 14. Juli 2016
Verordnung
vom 12. Juli 2016
über die Abänderung der Grundverkehrsverordnung
Aufgrund von Art. 35 des Grundverkehrsgesetzes (GVG) vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2015, LGBl. 2015 Nr. 361, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Grundverkehrsverordnung (GVV) vom 3. Juli 2007, LGBl. 2007 Nr. 168, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für eine langfristige Nutzniessung, ein langfristiges Wohnrecht und ein langfristiges unselbständiges Baurecht an einem Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b GVG. Ausgenommen sind langfristige unselbständige Baurechte mit einer Fläche von weniger als 10 m².
Art. 5a
Gleichwertiger Tausch
1) Die Gleichwertigkeit der Grundstücke nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb GVG wird insbesondere aufgrund des Flächenmasses, der Ausnützungsziffer und der Zonenzugehörigkeit beurteilt.
2) Liegt keine Gleichwertigkeit nach Abs. 1 vor, kann diese auch nicht durch eine allfällige Ausgleichszahlung erreicht werden.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef