vom 9. Juni 2016
Das Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. h
h) "gemeinnützig": eine Tätigkeit, die ohne Erwerbsabsicht und in uneigennütziger Weise zum Vorteil einer unbestimmten Anzahl Personen insbesondere in den Bereichen Kultur, soziale Hilfe, Sport, Tourismus, Natur- und Heimatschutz sowie Schutz, Erhaltung und Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes ausgeübt wird;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturgütergesetz vom 9. Juni 2016 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
6/2016 und
66/2016