Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2015
vom 25. September 2015
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
2, berichtigt in
ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmung der nationalen Übergangspläne gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmassnahmen gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
4, berichtigt in
ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 27, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2012/134/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss 2012/135/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss 2013/163/EU der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
13, berichtigt in
ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Der Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien zu übermitteln haben
14, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Mit der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rats
15 wurden die Richtlinien des Rates 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen sind.
15. Mit der Richtlinie 2010/75/EU werden die Richtlinien des Rates 78/176/EWG
16, 82/883/EWG
17, 92/112/EWG
18 und 1999/13/EG
19 und die Richtlinien 2000/76/EG und 2008/1/EG
20 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen sind.
16. Der Durchführungsbeschluss 2011/631/EU
21 der Kommission, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist gegenstandslos geworden und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
17. Mit der Richtlinie 2010/75/EU wird, mit Wirkung zum 1. Januar 2016, die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und Rats
22 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist.
18. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU, berichtigt in
ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25, und der Durchführungsbeschlüsse 2012/115/EU, 2012/119/EU, berichtigt in
ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 27, 2012/134/EU, 2012/135/EU, 2012/249/EU, 2012/795/EU, 2013/84/EU, 2013/163/EU, 2013/732/EU, 2014/687/EU, berichtigt in
ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 30, 2014/738/EU, berichtigt in
ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 35, und 2014/768/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.