514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 290 ausgegeben am 8. September 2016
Verordnung
vom 6. September 2016
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 25a, 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.
3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a
1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:
a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3;
Art. 11 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1 Bst. f
1) Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen oder herzustellen:
f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2
Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;
Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5
Buchführung und Meldung
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.
Art. 34 Abs. 3 und 4
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
a) der sichere Transport gewährleistet ist;
b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
c) der Gesuchsteller, sofern er nicht Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung ist, bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 WaffG die Kopie des Vertrages nach Art. 18 WaffG beilegt.
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.
Art. 36 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1 und 2 Bst. ebis und f
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;
f) Datum der Übertragung des Gegenstandes.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef