212.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 348 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12a
Name
1) Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
2) Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber dem Zivilstandsamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, dass sie den Namen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
3) Die Person, deren Name nicht gemeinsamer Name wird, kann gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Namen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt diese Person bereits einen Doppelnamen, so kann sie nur einen dieser Namen nach ihrer Wahl verwenden.
Überschrift vor Art. 28a
B. Folgen
Art. 28a
Name
Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen auch nach der Auflösung der Partnerschaft; sie kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder ihren bisherigen Namen tragen will.
Überschrift vor Art. 29
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Wurde die Partnerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner jederzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, dass sie den Namen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. In diesem Fall kann die Person, deren Name nicht gemeinsamer Name wird, gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Namen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt diese Person bereits einen Doppelnamen, so kann sie nur einen dieser Namen nach ihrer Wahl verwenden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 14/2016 und 80/2016