216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 357 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 196 Abs. 5
5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für:
1. die nichtfinanzielle Erklärung nach Art. 1096b Abs. 1 bis 5;
2. die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Art. 1121 Abs. 1 Satz 1 iVm Art. 1096b Abs. 1 bis 5; und
3. die gesonderten Berichte nach Art. 1096b Abs. 8 und Art. 1121 Abs. 1 Satz 1 iVm Art. 1096b Abs. 8.
Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 7 sowie Abs. 3 und 4
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.
Art. 1096b
III. Nichtfinanzielle Erklärung (Bericht über nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit)
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, die am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, nehmen in den Jahresbericht eine Erklärung zu nichtfinanziellen Aspekten der Unternehmenstätigkeit auf, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte sowie auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschliesslich:
1. einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft;
2. einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
3. der Ergebnisse dieser Konzepte;
4. der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschliesslich, wenn dies relevant und verhältnismässig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
2) Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der Belange nach Abs. 1 kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.
3) Die in Abs. 1 genannte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch Hinweise auf in der Jahresrechnung ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
5) Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, EWR-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt hat.
6) Wenn Gesellschaften die Pflichten nach Abs. 1 bis 5 erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflichten im Zusammenhang mit der Analyse nichtfinanzieller Informationen nach Art. 1096 Abs. 2 und 3 erfüllt haben.
7) Eine Gesellschaft, die ein Tochterunternehmen ist, wird von den in Abs. 1 bis 5 festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht oder gesonderten Bericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Jahresbericht oder gesonderte Bericht nach Art. 1121 und diesem Artikel erstellt wird.
8) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, ist sie unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, EWR-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, von den nach Abs. 1 bis 5 festgelegten Pflichten zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser gesonderte Bericht:
1. zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1122 und 1123 veröffentlicht wird; oder
2. innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, auf der Webseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht wird und der Jahresbericht darauf Bezug nimmt.
9) Abs. 6 ist entsprechend auf Gesellschaften anzuwenden, die einen gesonderten Bericht nach Abs. 8 vorbereiten.
10) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung nach Abs. 1 bis 5 oder der gesonderte Bericht nach Abs. 8 vorgelegt wurde. Die in der nichtfinanziellen Erklärung nach Abs. 1 bis 5 oder dem gesonderten Bericht nach Abs. 8 enthaltenen Informationen sind nicht zu prüfen.
Art. 1121 Abs. 1
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a und 1096b; er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen, wobei die Bezugnahme in Art. 1096b Abs. 8 Ziff. 1 auf Art. 1122 und 1123 als Bezugnahme auf Art. 1124 und 1125 gilt. Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.
Art. 1131 Abs. 1
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.
Art. 1137 Abs. 1
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen (ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 58/2016