vom 31. August 2016
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 7 sowie Abs. 3 und 4
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.
Art. 1096b
III. Nichtfinanzielle Erklärung (Bericht über nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit)
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, die am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, nehmen in den Jahresbericht eine Erklärung zu nichtfinanziellen Aspekten der Unternehmenstätigkeit auf, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte sowie auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschliesslich:
1. einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft;
2. einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
3. der Ergebnisse dieser Konzepte;
4. der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschliesslich, wenn dies relevant und verhältnismässig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
2) Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der Belange nach Abs. 1 kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.
3) Die in Abs. 1 genannte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch Hinweise auf in der Jahresrechnung ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
5) Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, EWR-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt hat.
6) Wenn Gesellschaften die Pflichten nach Abs. 1 bis 5 erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflichten im Zusammenhang mit der Analyse nichtfinanzieller Informationen nach Art. 1096 Abs. 2 und 3 erfüllt haben.
7) Eine Gesellschaft, die ein Tochterunternehmen ist, wird von den in Abs. 1 bis 5 festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht oder gesonderten Bericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Jahresbericht oder gesonderte Bericht nach Art. 1121 und diesem Artikel erstellt wird.
8) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, ist sie unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, EWR-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, von den nach Abs. 1 bis 5 festgelegten Pflichten zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser gesonderte Bericht:
1. zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1122 und 1123 veröffentlicht wird; oder
2. innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, auf der Webseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht wird und der Jahresbericht darauf Bezug nimmt.
9) Abs. 6 ist entsprechend auf Gesellschaften anzuwenden, die einen gesonderten Bericht nach Abs. 8 vorbereiten.
10) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung nach Abs. 1 bis 5 oder der gesonderte Bericht nach Abs. 8 vorgelegt wurde. Die in der nichtfinanziellen Erklärung nach Abs. 1 bis 5 oder dem gesonderten Bericht nach Abs. 8 enthaltenen Informationen sind nicht zu prüfen.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
58/2016