vom 31. August 2016
Das Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz, ÖUSG), LGBl. 2009 Nr. 356, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14
Arbeitsverhältnis
Die Angestellten der öffentlichen Unternehmen, einschliesslich der Mitglieder der operativen Führungsebene, stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
65/2016 und
93/2016