| 172.018.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 375
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ausgegeben am 11. November 2016
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Verordnung
vom 8. November 2016
über die Abänderung der E-Government-Verordnung
Aufgrund von Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2011 Nr. 600, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 11a
D. Elektronische Vollmachten
Art. 11a
Elektronische Vollmachten für juristische Personen
1) Das Amt für Justiz hat zum Zwecke der Eintragung des Hinweises auf die Zulässigkeit der Vertretung einer juristischen Person oder sonstigen rechtsfähigen Einheit im Vollmachtenregister (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes) die entsprechenden Daten der folgenden Register heranzuziehen:
a) des Handelsregisters in Bezug auf eine in diesem als Organ mit Einzelzeichnungsrecht eingetragene natürliche Person; oder
b) des Gewerberegisters, des Registers der Strassentransportunternehmen oder des Bauwesen-Berufe-Registers in Bezug auf eine in diesen als Geschäftsführer eingetragene natürliche Person, soweit kein Eintrag im Handelsregister besteht.
2) Zusätzlich kann beim Amt für Justiz die Eintragung eines Hinweises auf die Zulässigkeit der Vertretung im Vollmachtenregister beantragt werden.
3) Zur Feststellung der Identität der Personen nach Abs. 1 können Daten aus dem Zentralen Personenregister nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentrale Personenregister abgefragt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
Regierungschef-Stellvertreter